RST

HOCHFREQUENZTECHNIK

Probe1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigeLeistungen einschließlich
Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen.Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
Anderslautende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen - unserer Kunden erkennen wir nicht an. Die Allgemeinen Lieferungs-
und Zahlungs- Bedingungen gelten für die Dauer der geschäftlichen Verbindung, so daß es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung
bedarf. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Umfang von Lieferungen bzw. Leistungen und Angebot
Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und frist-
gemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Soweit Waren verkauft werden, sind entsprechende
Angebote freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware
nachkommen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maß-
gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.Im Falle der Lieferung von Waren sind bei Verwen-
dung der gelieferten Waren Schutzrechte Dritter zu beachten.

3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den
Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht,
Versicherungsprämie, Montage werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für eventuelle Vorfrachten. Wenn nach Vertragsabschluß
eine Änderung von Umständen eintritt, die für den bei Vertragsabschluß gültigen Preis maßgeblich waren, gilt der am Tage der Lieferung
gültige Preis zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht, wenn zwischen Vertragsschluß und vorgesehenem Liefertermin weniger als
4 Wochen liegen und der Besteller nicht zu dem in § 24 AGB-Gesetz genannten Personenkreis gehört. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart
ist, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, im übrigen 30 Tage nach Rechnungsdatum
ohne Abzug. Für Reparaturen , Kundendienst und Montagen in Rechnung gestellte Beträge sind sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
Nach Überschreitung der Zahlungsfrist können Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet
werden. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine
geringere Belastung nachweisen. Weitergehende Ansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer
Zustimmung, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers.
Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Bei Zahlungseinstellung gelten die gewährten
Rabatte, Bonifikationen usw. als nicht gewährt, so daß die Bruttopreise zu zahlen sind. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen
für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

4. Frist für Lieferungen und Leistungen
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen Erklärungen maßgebend. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn im Falle der Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten
Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten
hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Bei Lieferung mit Aufstellung
oder Montage gilt die Frist als eingehalten, sobald Aufstellung oder Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Bei schuldhafter Über-
schreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Die Lieferfrist verlängert sich
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei uns mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat
berechnet. Das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und frucht-
losem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu
beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden
ist. Der Gefahrenübergang bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage erfolgt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden
ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung
von uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert. Der Gefahrübergang bei Lieferung
mit Aufstellung oder Montage erfolgt am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart worden ist, nach einwandfreiem Probe-
betrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung und Montage
anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem
Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Auf-
stellung oder Montage auf Wunsch des Besteller oder aus von ihm zu vertretendem Grund verzögert wird, so geht die Gefahr für die zeit der Verzögerung
auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Die Kosten
des Versandes hat der Besteller zu tragen. Verpackungskosten hat der Besteller ebenfalls zu tragen. Diese berechnen wir ihm nach Absprache gegebenenfalls
zum Selbstkostenpreis. Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände unverzüglich nach Eingang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und erkennbare
Mängelfreiheit zu überprüfen und Beanstandungen uns gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzu-
zeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige verliert der Besteller seine Erfüllung- und Gewährleistungsansprüche.

6. Mängelhaftung, Mitwirkungspflichten des Bestellers, Gewährleistungspflichten, Umfang der Gewährleistung
Alle Angaben über Eingang, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach besten Wissen, befreien
den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit der Liefergegenstände und zugesicherten Eigen-
schaften auf die Dauer von 6 Monaten. Der Beginn der Gewährleistungfrist wird festgelegt entsprechend der gesetzlichen Regelung: Ab dem Tag der Übergabe
bei Lieferungen, ab dem Tag der Abnahme bei Montageleistungen. Längere Fristen als die gesetzlichen gelten nur, wenn die Garantie unseres Lieferanten
darüber hinausgeht. Etwaige Gewährleistungsansprüche aus solchen Lieferungen sind gegenüber unserem Lieferanten geltend zu machen. Für Maschinen und
Maschinenteile, die im Mehrschichtbetrieb genutzt werden, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 3 Monate. Die obigen Fristen gelten auch für den
Fall, daß Teile mit nicht offensichtlichen Mängeln behaftet sind. Nach Ablauf der 6 Monatsfrist sind Gewährleistungsansprüche verjährt. Es ist Angelegen
heit des Bestellers, Teile, die er nicht sofort einer Inbetriebnahme zuführt innerhalb der 6 Monatsfrist auf versteckte Mängel zu untersuchen bzw. das
Teil im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu testen. Sollte eine der Fristbestimmungen unwirksam oder ein Fall nicht geregelt sein, gilt
längstenfalls eine 12 Monatsfrist ab Ablieferung der Teile bei dem Besteller. Gewährleistungsansprüche werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfüllt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Wir tragen von den durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden
Kosten: Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Teiles. Aus- und Einbau im angemessenen Umfang. Die übrigen Kosten trägt der
Besteller. Erhöhte Kosten der Nachbesserung oder des Austausches, die dadurch entstehen, daß der Gegend aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
gebracht wird, gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für den Fall, daß ausnahmsweise die Entsendung eines Monteurs notwendig wird. Wir tragen
die Kosten, die entstanden wären, wenn das Teil in der Bundesrepublik Deutschland verblieben wäre. Die Entsendung des Monteurs kann nur dann verlangt
werden, wenn ein Ausbau und Entsendung des fraglichen Teiles ausgeschlossen ist. Ansprüche auf Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängig-
machung des Liefervertrages (Wandlung) bestehen nur dann, wenn weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen dem Besteller nicht zuzumuten sind.
Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf unsere Lieferteile. Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung, soweit außerhalb unserer Verantwortung liegende
Umstände, wie Angaben und Leistungen des Bestellers oder Dritter die Funktion des Liefergegenstandes beeinflussen können und der Besteller nicht nach-
weist, daß eine Beeinträchtigung des Liefergegenstandes hierdurch ausgeschlossen ist. Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die darauf beruhen, daß
die Teile mit anderen als den empfohlenen Betriebsmitteln betrieben wurden. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen
ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrück-
ich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstandenen Schäden sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch
eine Versicherung abgedeckt. Soweit Mängel ihre Ursachen nicht in unserem Organisationsbereich haben, sind wir berechtigt, den Besteller bezüglich
möglicher Gewährleistungsrechte an unseren Lieferanten zu verweisen, dies insbesondere dann, wenn der Besteller selbst zu dem in §24 AGB-Gesetz genannten
Personenkreis gehört, insbesondere der Besteller Kaufmann ist und die Bestellung zu seinem Handelsgeschäft gehört.

7. Schadenersatzansprüche und Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Dies gilt sowohl für Personenschäden, Schäden am Eigentum des
Bestellers, Vermögensschäden, z.B. entgangenem Gewinn, als auch für andere denkbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang neben
uns für unsere Organe und leitende Angestellte. Für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie andere Mitarbeiter gilt diese Freizeichnung entsprechend.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem
Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles
der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall,
so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt ein Leistungsverzug von uns vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten,
so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges und durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine uns gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Ver-
schulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens
der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung
oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der
Haftungsschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zu
sicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit Schäden durch
die Verwendung fehlerhafter Teile entstehen, ist der Lieferer berechtigt, den Besteller auf Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Unterlieferer
zu verweisen.

8. Höhere Gewalt
Für höhere Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden
können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebene
Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurück-
zutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften und bestellten Waren unser
Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren und Lieferungen entstandenen
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren oder Lieferungen
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeitenden Waren. Die aus dem Weiter-
verkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung
an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung
dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die
Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen
von unserer Seite gegen den Besteller bestehen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren, Lieferungen und Forderungen sind uns vom Käufer bzw.
Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die
Waren, Lieferungen und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen nicht an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Ver-
langen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10. Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des
Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen. Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind
auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


RST Hochfrequenztechnik Stand: Januar 2019