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Allgemeine
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich
Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem. Alle Lieferungen
und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Anerkennung. Anderslautende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen
- unserer Kunden erkennen wir nicht an. Die Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen gelten für die Dauer der geschäftlichen
Verbindung, so daß es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung
bedarf. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und
nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Umfang von Lieferungen bzw. Leistungen und Angebot
Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung
maßgebend, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und
fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Soweit Waren verkauft werden, sind
entsprechende Angebote freibleibend. Bestellungen sind für uns nur
verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung
der Ware nachkommen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
Im Falle der Lieferung von Waren sind bei Verwendung der gelieferten Waren
Schutzrechte Dritter zu beachten.
3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Versicherungsprämie,
Montage werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für eventuelle
Vorfrachten. Wenn nach Vertragsabschluß eine Änderung von Umständen
eintritt, die für den bei Vertragsabschluß gültigen Preis
maßgeblich waren, gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis
zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht, wenn zwischen Vertragsschluß
und vorgesehenem Liefertermin weniger als 4 Wochen liegen und der Besteller
nicht zu dem in § 24 AGB-Gesetz genannten Personenkreis gehört.
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind unsere Rechnungen zahlbar
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, im übrigen
30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Für Reparaturen , Kundendienst
und Montagen in Rechnung gestellte Beträge sind sofort ohne jeglichen
Abzug zur Zahlung fällig. Nach Überschreitung der Zahlungsfrist
können Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Verzugszinsen sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweisen.
Weitergehende Ansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Die
Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, deren Spesen und Kosten
sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen
voll zu Lasten des Bestellers. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks
wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Bei Zahlungseinstellung
gelten die gewährten Rabatte, Bonifikationen usw. als nicht gewährt,
so daß die Bruttopreise zu zahlen sind. Bei Zahlungsverzug und begründeten
Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten
oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und
sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort
fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
4. Frist für Lieferungen und Leistungen
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
Erklärungen maßgebend. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn im Falle der Lieferung ohne Aufstellung
oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer-
oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls
die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten
hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Bei Lieferung mit
Aufstellung oder Montage gilt die Frist als eingehalten, sobald Aufstellung
oder Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Bei schuldhafter
Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst
nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Die Lieferfrist verlängert
sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche
Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir
in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird
der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert,
so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei uns mindestens
jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Das
Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten
nachgewiesen werden. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
5. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen haben. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart worden ist. Der Gefahrenübergang bei Lieferung
ohne Aufstellung oder Montage erfolgt, wenn die betriebsbereite Sendung
zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt
mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren
Risiken versichert. Der Gefahrübergang bei Lieferung mit Aufstellung
oder Montage erfolgt am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit
ein Probebetrieb vereinbart worden ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Vorausgesetzt wird dabei, daß der Probebetrieb bzw. die Übernahme
im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung
und Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes
oder Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von
14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung
auf den Besteller über. Wenn der Versand, die Zustellung oder der
Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch
des Besteller oder aus von ihm zu vertretendem Grund verzögert wird,
so geht die Gefahr für die zeit der Verzögerung auf den Besteller
über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers
die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Die Kosten des Versandes
hat der Besteller zu tragen. Verpackungskosten hat der Besteller ebenfalls
zu tragen. Diese berechnen wir ihm nach Absprache gegebenenfalls zum Selbstkostenpreis.
Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände unverzüglich
nach Eingang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und erkennbare Mängelfreiheit
zu überprüfen und Beanstandungen uns gegenüber unverzüglich
anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige verliert der Besteller seine
Erfüllung- und Gewährleistungsansprüche.
6. Mängelhaftung, Mitwirkungspflichten des Bestellers,
Gewährleistungspflichten, Umfang der Gewährleistung
Alle Angaben über Eingang, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte,
technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach besten Wissen,
befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit der Liefergegenstände
und zugesicherten Eigenschaften auf die Dauer von 6 Monaten. Der Beginn
der Gewährleistungfrist wird festgelegt entsprechend der gesetzlichen
Regelung: Ab dem Tag der Übergabe bei Lieferungen, ab dem Tag der
Abnahme bei Montageleistungen. Längere Fristen als die gesetzlichen
gelten nur, wenn die Garantie unseres Lieferanten darüber hinausgeht.
Etwaige Gewährleistungsansprüche aus solchen Lieferungen sind
gegenüber unserem Lieferanten geltend zu machen. Für Maschinen
und Maschinenteile, die im Mehrschichtbetrieb genutzt werden, verkürzt
sich die Gewährleistungsfrist auf 3 Monate.
Die obigen Fristen gelten auch für den Fall, daß Teile mit
nicht offensichtlichen Mängeln behaftet sind. Nach Ablauf der 6 Monatsfrist
sind Gewährleistungsansprüche verjährt. Es ist Angelegenheit
des Bestellers, Teile, die er nicht sofort einer Inbetriebnahme zuführt
innerhalb der 6 Monatsfrist auf versteckte Mängel zu untersuchen
bzw. das Teil im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung
zu testen. Sollte eine der Fristbestimmungen unwirksam oder ein Fall nicht
geregelt sein, gilt längstenfalls eine 12 Monatsfrist ab Ablieferung
der Teile bei dem Besteller. Gewährleistungsansprüche werden
nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfüllt.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Wir tragen von den durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten: Lieferung und
Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Teiles. Aus- und Einbau
im angemessenen Umfang. Die übrigen Kosten trägt der Besteller.
Erhöhte Kosten der Nachbesserung oder des Austausches, die dadurch
entstehen, daß der Gegend aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
gebracht wird, gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für
den Fall, daß ausnahmsweise die Entsendung eines Monteurs notwendig
wird. Wir tragen die Kosten, die entstanden wären, wenn das Teil
in der Bundesrepublik Deutschland verblieben wäre. Die Entsendung
des Monteurs kann nur dann verlangt werden, wenn ein Ausbau und Entsendung
des fraglichen Teiles ausgeschlossen ist. Ansprüche auf Herabsetzung
des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Liefervertrages
(Wandlung) bestehen nur dann, wenn weitere Nachbesserungsversuche oder
Ersatzlieferungen dem Besteller nicht zuzumuten sind. Die Gewährleistung
erstreckt sich nur auf unsere Lieferteile. Wir übernehmen keinerlei
Gewährleistung, soweit außerhalb unserer Verantwortung liegende
Umstände, wie Angaben und Leistungen des Bestellers oder Dritter
die Funktion des Liefergegenstandes beeinflussen können und der Besteller
nicht nachweist, daß eine Beeinträchtigung des Liefergegenstandes
hierdurch ausgeschlossen ist.
Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die darauf
beruhen, daß die Teile mit anderen als den empfohlenen Betriebsmitteln
betrieben wurden. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn
der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-,
Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen
Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe
in den Liefergegenstand. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich
schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Weitere Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstandenen Schäden sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
ist durch eine Versicherung abgedeckt.
Soweit Mängel ihre Ursachen nicht in unserem Organisationsbereich
haben, sind wir berechtigt, den Besteller bezüglich möglicher
Gewährleistungsrechte an unseren Lieferanten zu verweisen, dies insbesondere
dann, wenn der Besteller selbst zu dem in §24 AGB-Gesetz genannten
Personenkreis gehört, insbesondere der Besteller Kaufmann ist und
die Bestellung zu seinem Handelsgeschäft gehört.
7. Schadenersatzansprüche und Recht des Bestellers
auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten verursacht wurde. Dies gilt sowohl für Personenschäden,
Schäden am Eigentum des Bestellers, Vermögensschäden, z.B.
entgangenem Gewinn, als auch für andere denkbare Schäden. Diese
Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang neben uns für unsere
Organe und leitende Angestellte. Für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
sowie andere Mitarbeiter gilt diese Freizeichnung entsprechend. Der Besteller
kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt
bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung
hat, ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung
entsprechend mindern. Liegt ein Leistungsverzug von uns vor und gewährt
der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzuges und durch Verschulden des Bestellers
ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat
ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir
eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im
Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen
lassen. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages
besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch uns. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von
solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in
den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers
oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsschluß gilt ferner nicht in
den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller
gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
abzusichern. Soweit Schäden durch die Verwendung fehlerhafter Teile
entstehen, ist der Lieferer berechtigt, den Besteller auf Schadensersatzansprüche
gegenüber seinem Unterlieferer zu verweisen.
8. Höhere Gewalt
Für höhere Gewalt - als solche gelten die Umstände und
Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung
nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen
der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.
Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den Zeitraum
von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des
betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige
Ansprüche bestehen nicht.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller bleiben die verkauften und bestellten Waren unser Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren und Lieferungen entstandenen
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren oder Lieferungen
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeitenden Waren. Die aus
dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller
schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils
zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf
oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung
einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht
zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei
denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet,
die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar
an uns zu bewirken, als noch Forderungen von unserer Seite gegen den Besteller
bestehen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren, Lieferungen
und Forderungen sind uns vom Käufer bzw. Besteller unverzüglich
mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes
bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die Waren, Lieferungen
und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger
Bezahlung unserer Forderungen nicht an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherung übereignet oder abgetreten werden.Übersteigt der Wert
der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf
Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen
Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig
ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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